VG Düsseldorf zum Mindest-Restmüllvolumen 6-2026

Link kopieren

Die Festlegung von 20 Litern Restmüll pro/Person und Woche sei auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung im entschiedenen Fall nicht zu beanstanden, zumal sich die Festlegung nicht an einem absoluten Minimum orientieren muss (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.12.2010 – 14 A 2651/09 -; OVG NRW, Urteil vom 28.11.1994- 22 A 3036/93 -). Dieses gilt nach dem VG Düsseldorf umso mehr, wenn - wie im entschiedenen Fall- durch Füllstandprüfungen eine Überfüllung des vorhandenen Restmüllgefäßes festgestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei deshalb die Anordnung rechtmäßig, die Aufstellung eines größeren Restabfallvolumen dulden zu müssen.