Mitteilung
VG Düsseldorf zur Privatbrunnen-Kontrolle
Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG hat die zuständige Behörde (hier: das Gesundheitsamt des Kreises) die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung von Rechtsverordnungen gemäß § 38 Abs. 1 IfSG sicherzustellen. Eine solche Rechtsverordnung ist die Bundes-Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV) überwacht das Gesundheitsamt die Eigenwasserversorgungsanlagen (private Brunnen) im Hinblick auf die Reinhaltung der Anforderungen der Bundes-Trinkwasserverordnung und die Erfüllung der Pflichten, die dem Betreiber dieser Wasserversorgungsanlage aufgrund dieser Verordnung obliegen. Mit den Überwachungspflichtigen des Gesundheitsamtes korreliert die entsprechende Verpflichtung die Überwachungsmaßnahme zu dulden, welche den Betreiber der Anlage trifft.
Laut dem VG Düsseldorf war Duldungsanordnung auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers steht nicht außer Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Schutzguts. Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist (§ 37 Abs. 1 IfSG). Die Überwachung der Eigenwasserversorgungsanlage durch das Gesundheitsamt dient damit dem vorbeugenden Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verhinderung einer Ausbreitung von Krankheiten. Dabei unterscheidet der Bundesgesetzgeber beim Gesundheitsschutz nicht zwischen öffentlicher Versorgung und privatem Eigenbedarf.
Die regelmäßige Überwachung des Trinkwassers aus seiner Eigenwasserversorgungsanlage ist – so das VG Düsseldorf – entgegen der Ansicht der Kläger nicht allein auf den Schutz der Bewohner seines Haushalts. Schutzgut ist vielmehr die Gesundheit der Allgemeinheit. Erkrankt der Kläger oder eines seiner Familienmitglieder an Erregern aus dem eigenen Brunnen, kann er diese unbemerkt an Mitmenschen im Alltag weitergeben. Auch müssen sich Besucher des Klägers darauf verlassen können, dass das Wasser aus dessen Wasserhahn denselben Qualitätsanforderungen genügt wie das Wasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz. Zudem müssen Rückwirkungen auf das öffentliche Trinkwassernetz verhindert werden. Besteht eine direkte oder technisch unzureichend gesicherte Verbindung zwischen beiden Systemen, kann verunreinigtes Brunnenwasser in das öffentliche Verteilungsnetz zurückfließen. Ferner besteht das Risiko, dass kontaminiertes Trinkwasser in das lokale Grundwasser versickert und dadurch Dritte gefährdet.
Der Schutz der Privatsphäre des Klägers muss somit laut dem VG Düsseldorf hinter dem überragenden Interesse des Gesundheitsschutzes der Allgemeinheit zurücktreten. Das gilt im vorliegenden Fall umsomehr, als das Gesundheitsamt zugunsten des Klägers abweichend vom gesetzlichen Regelfall, wonach Überwachungen nicht vorher angekündigt werden sollen (§ 55 Abs. 4 TrinkwV) in der angefochtenen Duldungsanordnung einen Termin bestimmt hat.