Mitteilung
VG Gelsenkirchen zur Umstellung von Misch- auf Trennkanalsystem
Das VG Gelsenkirchen vertritt den Rechtsstandpunkt, dass das eine Stadt die Kosten für die Anpassung der Abwasserleitungen auf einem privaten Grundstück übernehmen muss, wenn sie aus Zweckmäßigkeitsgründen ein in der öffentlichen Straße verlegtes öffentliches Mischwasserkanalnetz in ein öffentliches Trennkanalsystem umstellt. Eine solche Umstellung (Veränderung) liegt dann nicht im sog. Sonderinteresse der Grundstückseigentümerin (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.07.1987 – 22 A 1605/88 – NWVBl. 1988, S. 46 ff. und Urteil vom 10.12.1980 – 2 A 1725/79 n.v.).
Zwar ist die Stadt laut dem VG Gelsenkirchen berechtigt, bei der Ausgestaltung der öffentlichen Abwasserkanalisation von einer öffentlichen Mischwasserkanalisation auf ein öffentlichen Trennkanalsystem umzustellen. Die Kosten für die Veränderung der ansonsten ohne diese Veränderung betriebsfähig gebliebenen Anschlussleitungen der Anschlussnehmer sind dann aber von der Stadt zu tragen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.05.1978 – Az. II A 1429/76 – KStZ 1979, S. 134 ff.; anderer Auffassung: OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.11.1984 – Az.: 3 OVG A 33/83 – KStZ 1985, S. 33 ff.).
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Das VG Gelsenkirchen beruft sich bei seiner Entscheidung auf Rechtsprechung des OVG NRW aus Jahren 1978 und 1987. Das OVG NRW hat in jüngerer Zeit jedoch entschieden, dass der Anschlussnehmer an die öffentliche Abwasseranlage (Grundstückseigentümer) seine privaten Anschlussleitungen nicht nur erstmalig errichten muss, sondern ihm obliegt ebenso eine fortgesetzte Anpassungs- und Unterhaltungspflicht auf der Grundlage der §§ 60, 61 WHG und der Regelungen in der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt (so: OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2016 – Az.: 15 A 686/15 -; OVG NRW, Beschluss vom 24.08.2015 – Az.: 15 A 2349/14 –).
Dieses gilt sowohl für Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Straßenraum, die kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind sowie für die privaten Abwasserleitungen, die sich auf dem privaten Grundstück befinden, und ebenfalls kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt sind.
Zwar hat das OVG NRW (Urteil vom 24.05.1978 – II A 1429/76 – KStZ 1979, 134) bezogen auf den Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG NRW das sog. Sonderinteresse bei der Umstellung eines öffentlichen Mischwasserkanalsystems auf ein Trennkanalsystem bislang verneint. Diese ältere Rechtsprechung des OVG NRW ist jedoch auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des OVG NRW und den gestiegenen europäischen und deutschen Anforderungen an die öffentliche Abwasserbeseitigung als überholt anzusehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2016 – Az.: 15 A 686/15 -; OVG NRW, Beschluss vom 24.08.2015 – Az.: 15 A 2349/14 -; vgl. auch Unkel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 KAG NRW Rz. 20 a. E. und 35).
Dieses gilt z. B. dann, wenn die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Abwasserkanalisation eine Umstellung des öffentlichen Mischwasserkanals auf ein öffentliches Trennkanalsystem erfordert. Außerdem gibt § 3 Abs. 3 des Bundes-Abwasserverordnung vor, das Abwasser nicht z. B. durch Grundwasser verdünnt werden darf, über die vorgegebene Reinigungsleistung zu erreichen. Deshalb kann es zur Einhaltung dieser bundesrechtlichen Anforderungen an die rechtskonforme Erfüllung der öffentlichen Abwasserbeseitigungspflicht erforderlich sein, einen öffentlichen Mischwasserkanal durch ein öffentliches Trennkanalsystem zu ersetzen. Ist somit eine Umstellung von einem öffentlichen Mischwassersystem auf eine Trennkanalsystem zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht (§ 56 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 LWG NRW) erforderlich, muss auch der Anschlussnehmer seine privaten Abwasserleitungen bzw. sein privates Entwässerungssystem grundsätzlich auf seine Kosten hieran anpassen.
Das OVG LSA hat mit Urteil vom 13.03.2025 (Az. 4 L 60/24 – Tz. 29 der Urteilsgründe) ausdrücklich entschieden, dass die Rechtsprechung des OVG NRW aus dem Jahr 1978 und 1987 nicht überzeugt, weil diese Rechtsprechung verkennt, dass der Anschluss- und Benutzungszwang den Grundstückseigentümer verpflichtet, seinen Anschluss an Änderungen im öffentlichen Kanalnetz anzupassen und dieses in seinem Sonderinteresse liegt, weil er anderenfalls dem obliegenden Anschluss- und Benutzungszwang nicht ordnungsgemäß nachkommen kann.
Ebenso hat das OVG Niedersachsen (Urteil vom 22.11.1984 – 3 OVG A 88/83 – KStZ 1985, S. 33 und OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.11.1994 – 9 L 1458/93 - ) entschieden und in seinem Urteil vom 04.04.2017 (– 9 LB 102/15 –) erneut herausgestellt, dass die Umstellung von einem öffentlichen Mischwasserkanal auf einen öffentlichen Regenwasserkanal erforderlich sein kann, um die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Kläranlage zu verbessern und diese Entscheidung einer Stadt im Rahmen ihres weiten Organisationsermessens nicht beanstandet werden kann (vgl. zu weiten Organisationsermessen auch: OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2026 - 15 A 1536/22 - ; OVG NRW, Beschluss vom 01.09.2010 – 15 A 1636/08 -).
Das OVG NRW hat außerdem mit Urteil vom 04.02.2020 (Az.: 15 A 3136/18) klargestellt, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt befugt ist, Anordnungen im öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis zu erlassen, wenn die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Abwasseranlage betroffen ist und diese sichergestellt werden muss (ebenso: OVG Lüneburg, Urteil vom 10.01.2012 – Az.: 9 KN 162/10 Rz. 71 ff.: BayVGH, Urteil vom 04.06.2018 – Az.: 4 ZB 17.2066 –). Rechtsgrundlage für die Instandhaltungs- bzw. Anpassungs- und Sanierungspflicht des Grundstückseigentümers ist § 60 Abs. 2 WHG und die sog. Anstaltsgewalt, deren Grundlage die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt als Benutzungsordnung für die öffentliche Abwasseranlage ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2016 – Az.: 15 A 686/15 -; OVG NRW, Beschluss vom 07.01.2016 – Az.: 15 B 1370/15 -).
Unabhängig davon sind Kosten im entschiedenen Fall für die Anpassung der privaten Abwasserleitungen in Höhe von 4.425,15 € für eine Grundstückseigentümerin als nicht unverhältnismäßig anzusehen. Die privaten Anschlussleitungen an einem öffentlichen Kanal können grundsätzlich über mehrere Jahrzehnte genutzt werden. Das OVG NRW (Beschluss vom 20.07.2009 – Az.: 9 A 1965/08 -) hat bei öffentlichen Abwasserkanälen eine Mindestnutzungs- und zugleich Mindest-Abschreibungsdauer von 50 Jahren angenommen. Wird diese Mindest-Nutzungsdauer auch bei privaten Abwasserleitungen angesetzt, so bedeuten Anpassungskosten in Höhe von 4.000 € bezogen auf eine Nutzungsdauer von 50 Jahren eine jährliche Belastung von 80 Euro pro Jahr (= 4000 € : 50 Jahre). Diese finanzielle Belastung ist nicht als unverhältnismäßig anzusehen, denn zutreffend hat das OVG Niedersachsen mit Urteil vom 04.04.2017 (– 9 LB 102/15 –) herausgestellt, dass selbst 22.000 € für den Anschluss eines Grundstücks an den Regenwasserkanal nicht unverhältnismäßig sind, weil dieser über Jahre genutzt werden kann. Laut dem OVG NRW sind zudem Sanierungskosten von bis zu 25.000 € grundsätzlich zumutbar (so: OVG NRW, Beschluss vom 07.01.2016 – Az.: 15 B 1370/15 -). Das BVerwG hat mit Beschluss vom 24.09.2024 (– 8 B 12.24 –), das OVG Thüringen (Urteil vom 15.11.2023 - Az. 4 KO 25/17 – KStZ 2024, S. 94 ff.) bestätigt, wonach Anschlusskosten an den öffentlichen Kanal erst dann unverhältnismäßig sind, wenn 10 % des Verkehrswertes des Grundstückes überschritten werden.