VG Gießen zum Rollen von Abfallgefäßen

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Vor diesem Hintergrund ist ein Rückwärtsfahren in einer Sackgasse regelmäßig nicht möglich, ohne neben den Müllwerkern, Radfahrer, Kinder sowie ältere behinderte Personen zu gefährden (so: OVG Schleswig, Beschluss vom 09.02.2022 – 5 MB 42/21 -; OVG NRW, Beschluss vom 05.12.2018 – 15 A 3232/17 -; VG Minden, Beschluss vom 19.01.2023 – 11 L 794/22 -).

Ein Vertrauen auf den Fortbestand der rechtswidrigen Entleerungspraxis gibt es ebenfalls nicht (so: OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.2022 – 4 B 176/22 - ; VG München, Urteil vom 09.06.2016 – M 10 K 15.5255 -; VG Köln, Beschluss vom 09.02.2022 – 14 L 1955/21 -).

Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist laut dem VG Gießen nicht verpflichtet, kleine Abfallfahrzeuge einzusetzen (ebenso: VG Köln, Beschluss vom 09.02.2022 – 14 L 1955/21 -).

Die getroffene Anordnung sei im Übrigen - so das VG Gießen - auch verhältnismäßig, weil der betroffene Benutzer lediglich eine Wegstrecke von 60 m zum Entleerungsort - von seinem Grundstück aus - zurücklegen müsse und ebenso auf die Hilfe Dritter zurückgegriffen werden könne, um die Abfallgefäße dorthin zu rollen, wobei ohnehin im konkreten Fall körperliche Einschränkungen des Benutzers allerdings bereits nicht vorhanden seien (ebenso: VG Köln, Beschluss vom 09.02.2022 – 14 L 1955/21 -).