VG Hannover zur Regenwasser-Anschlusspflicht

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Ebenso kann sich ein Grundstückseigentümer nicht auf eine mehr als 60 Jahre bestehende Fehleinleitung berufen, denn entspricht – so das VG Hannover - die Einleitung in das öffentliche Kanalnetz nicht mehr den Vorgaben in der Abwasserbeseitigungsatzung, so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, eine Anpassung auf seine Kosten vorzunehmen.

Es besteht auch kein Rechtsanspruch auf Verlängerung des öffentlichen Niederschlagswasserkanals, damit das auf dem Grundstück stehende Gebäude besser angeschlossen werden kann, denn es genügt laut dem VG Hannover, wenn der öffentliche Niederschlagswasserkanal in der öffentlichen Straße vor dem Grundstück verlegt ist.

Laut dem OVG NRW (Beschluss vom 26.05.2014 – Az.: 15 B 516/14 -; OVG NRW, Beschluss vom 9.9.1996 – 15 B 902/96 -) genügt es, wenn der öffentliche Kanal unmittelbar in der Straße vor dem Grundstück liegt oder der öffentliche Kanal das Grundstück an einer Grenze gewissermaßen noch berührt.