Mitteilung
VG Köln zum Rollen von Abfallgefäßen
Sollten die Kläger gesundheitlich nicht in der Lage sein, die Abfallgefäße an den vorgegebenen Aufstellplatz zu rollen, so kann – so das VG Köln – auch die Hilfe Dritter in Anspruch genommen werden. Ein Zurückholen der Abfallgefäße nach deren Entleerung, sei nach der Abfallsatzung auch nicht wenige Minuten nach der Entleerung vorgegeben, so dass dieses im Laufe des Abholtages erfolgen kann.
Das VG Köln weist zudem darauf hin, dass die Kläger eine höhere Mitwirkungspflicht bei der Abfallentsorgung trifft, weil dieses dieser Folge des eigenen Entschlusses sei, ein Grundstück zu bewohnen, an welches nicht oder zumindest nicht vollständig mit größeren Versorgungsfahrzeugen herangefahren werden kann (und das folglich mit weniger Verkehrsimmissionen belastet ist; vgl. dazu auch: VG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2004 – 1 G 4908/04 - ).
Ein Vertrauensschutz, weil ein Rückwärtsfahren über einen Zeitraum von 40 Jahren praktiziert worden sei, gibt es – so das VG Köln nicht, weil bereits diese bisherige Abholpraxis gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.12.2018 – 15 A 3232/17 -).
Ebenso besteht laut dem VG Köln kein Anspruch auf den Einsatz kleiner Abfallfahrzeuge, denn es stehe der beklagten Stadt frei, aus Gründen der Kostenersparnis davon abzusehen, kleinere Müllfahrzeuge zum Einsatz zu bringen.