Mitteilung
VG München zu Wasserspar-Anordnungen
Die Allgemeinverfügung zum Wassersparen schränkt neben der Wasserentnahme aus dem Grundwasser und Oberflächengewässern im Stadtgebiet vor allem die Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zu bestimmten Zwecken und Zeiten ein. Unter anderem untersagt sie mit verschiedenen Ausnahmen eine Entnahme von Trinkwasser zur Gartenbewässerung in der Zeit von 9 bis 19 Uhr und – ohne zeitliche Beschränkung – zur Bewässerung von Rasen- und Grünflächen.
Das VG München kommt in dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die angegriffenen Teile der Allgemeinverfügung zum Wassersparen voraussichtlich rechtmäßig sind.
Einschränkungen der Entnahme von Trinkwasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz können auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gestützt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Diese gelten für Jedermann und enthalten insbesondere eine Pflicht, eine gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Diese gesetzliche Sorgfaltspflicht in Verbindung mit der allgemeinen Rechtsgrundlage für die Gewässeraufsicht (§ 100 WHG – wasserrechtliche Generalklausel) sieht das VG München auch als ausreichend bestimmt an, um die fraglichen Anordnungen zum Wassersparen im Grundsatz zu tragen.
Laut VG München sind die Einschränkungen der Trinkwassernutzung zur Bewässerung auch verhältnismäßig. Maßgeblich ist hierbei die Erwägung, dass der damit verbundene Rechtseingriff überschaubar bleibt. Dieses ergibt sich zum einen bereits durch die zeitlich limitierte und inhaltlich differenzierte Regelung und zum anderen darin aus, dass die Einschränkungen auch in ihrer Gesamtkonzeption in der Sache lediglich Randbereiche der Trinkwassernutzung betreffen.
Die lebensnotwendige Versorgung der Bürger und Haushalte mit Trinkwasser (im engeren Sinne) etwa zum Trinken, zur Speisezubereitung oder zur Körperpflege und Reinigung ist durch die Allgemeinverfügung nicht betroffen.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die unterlegenen Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erheben.