VG Osnabrück zum PPK-Herausgabeanspruch

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Die Bindungswirkung der Abstimmungsvereinbarung gilt auch für fristgebundene Gestaltungsrechte. Der Fristbeginn ist – so das VG Osnabrück – einheitlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Abstimmungsvereinbarung zu beziehen und dieses gilt auch für später hinzugetretene private Systeme. Mit der Unterwerfungserklärung tritt das private System der Abstimmungsvereinbarung bei und zwar so, wie diese abgeschlossen worden ist.

Gestaltungs- und Wahlrechte werden durch den Beitritt nicht neu begründet. Eine andere Auslegung wäre – so das VG Osnabrück – mit Sinn und Zweck des § 22 Abs. 7 Satz 3 VerpackG nicht vereinbar. Nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 18/11274, S. 115) hat die Unterwerfung „bedingungslos“ zu erfolgen, so dass die einmal vereinbarten Bedingungen für alle im Gebiet tätigen privaten Systembetreiber (Systeme) einheitlich gelten würden.

In gleicher Weise hatte auch das VG Koblenz mit Urteil vom 03.09.2025 (Az. 4 K 417/24.KO) entschieden, wonach eine Kommune nicht zu Herausgabe von Altpapier verpflichtet ist, wenn in der Abstimmungsvereinbarung mit Zweidrittelmehrheit der Systembetreiber eine gemeinsame Verwertung vereinbart worden ist.

Ebenso hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 27.03.2026 - 5 A 1650/22 Z -) in Bestätigung von VG Gießen (Urteil vom 09.08.2022 - Az. 6 K 2794/21.GI -) entschieden, dass die gemäß § 22 Abs. 1 VerpackG abgeschlossene Abstimmungsvereinbarung zwischen einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in NRW: Stadt, Gemeinde, Kreis) und den privaten Systembetreibern des privatwirtschaftlichen Dualen Systems zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen für alle privaten Systembetreiber verbindlich ist, wenn 2/3 der privaten Systembetreiber der Abstimmungsvereinbarung zugestimmt haben. Es sind dann alle privaten Systembetreiber verpflichtet, die vereinbarten Mitbenutzungsentgelte zu zahlen.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Ab dem 12.08.2026 wird das geltende Verpackungsgesetz (VerpackG) durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst (BGBl. vom 17.07.2026 Nr. 207).

Die Vorschriften in den §§ 27 bis 37 VerpackG entsprechen weitgehend dem bisherigen § 22 VerpackG. Aus Gründen der Rechtsförmlichkeit wurde der ursprüngliche § 22 VerpackG in mehrere Paragrafen aufgeteilt. Dadurch soll die Lesbarkeit für den Rechtsanwender verbessert werden. Inhaltliche Änderungen ergeben sich aus dieser neuen Strukturierung nicht (so: Bundestags-Drucksache 21/5346, S. 115 f.; BR-Drucksache 98/26 vom 13.02.2026, S. 132).

Vor diesem Hintergrund dürfte auch die bislang ergangene Rechtsprechung grundsätzlich auf die Nachfolge-Regelungen (hier: § 31 Abs. 1 VerpackDG) übertragbar sein.