Das VG Schwerin hat mit Urteil vom 20.05.2026 (Az.: 2 A 920/23 SN) klargestellt, dass es nicht ermessenfehlerhaft ist, den Grundstückseigentümer als Störer für eine Entsorgungsanordnung gemäß § 62 KRWG in Anspruch zu nehmen, wenn der Anlagenbetreiber insolvent ist und der Insolvenzverwalter die gefährlichen Abfälle aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben hat.
8. September 2026