Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.05.2026 (– 3 S 276/21 -) im Anschluss an das BVerwG (Urteil vom 19.02.2025 – 9 A 9.23 - ) bezogen auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot in § 27 Abs. 2 WHG klargestellt, dass das Ziel eines guten Zustandes eines oberirdischen Gewässers gemäß § 27 Abs. 2 WHG nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gefährdet ist, wenn eine rechnerisch prognostizierte Erhöhung der Schadstoffkonzentration messtechnisch nicht erfasst werden kann.
23. Oktober 2026