Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 17.08.2026 (10 S 2058/25) bestätigt, dass die Heranziehung des Verursachers zu den Kosten einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung nach Verunreinigung von landwirtschaftlichen Flächen durch das Aufbringen von kontaminierten Papierschlämmen gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG rechtmäßig ist.
23. Oktober 2026