Mitteilung
BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagenverkehr
Geklagt hatte eine Kölner Taxigenossenschaft gegen ein Mietwagenunternehmen, das Fahrten über die Plattform Uber X vermittelt. Anlass war ein Vorfall, bei dem ein Fahrzeug nach dem Absetzen eines Fahrgastes am Kölner Hauptbahnhof weiterhin vor Ort verblieb, ohne dass ein neuer Beförderungsauftrag vorlag. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die gesetzliche Rückkehrpflicht und machte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.
Verstoß gegen die Rückkehrpflicht bestätigt
Bereits das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln hatten der Klage stattgegeben. Der BGH bestätigte nun die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Nach Auffassung des Gerichts lag ein Verstoß gegen § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG vor. Das eingesetzte Fahrzeug hätte nach Ausführung des Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren müssen. Die Beklagte haftet dabei auch für Verstöße von eingesetzten Subunternehmern. Zugleich bestätigte der BGH, dass die klagende Taxigenossenschaft als Mitbewerberin berechtigt war, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen.
Keine verfassungsrechtlichen Zweifel
Die Beklagte hatte geltend gemacht, die Rückkehrpflicht greife unverhältnismäßig in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs.1 Satz 2 GG) ein und sei angesichts veränderter Marktbedingungen sowie klimapolitischer Zielsetzungen nicht mehr gerechtfertigt.
Dem folgte der Senat nicht. Der BGH verwies auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die Rückkehrpflicht bereits als verfassungsgemäß bewertet hatte. Auch die zwischenzeitlich gestiegenen Anforderungen des Umwelt- und Klimaschutzes führten nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Gesetzgeber habe die Vorschrift zuletzt im Zuge der Novellierung des Personenbeförderungsrechts im Jahr 2021 bewusst beibehalten und dabei seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Unionsrecht im konkreten Fall nicht anwendbar
Besondere Bedeutung kommt den Ausführungen des Gerichts zum europäischen Recht zu. Die Beklagte hatte sich auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV berufen und auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verwiesen. Dieser hatte im Jahr 2023 in einem Verfahren aus Barcelona („Prestige and Limousine“) hohe Anforderungen an Beschränkungen für Mietwagenunternehmen gestellt.
Der BGH stellte jedoch klar, dass eine solche unionsrechtliche Prüfung im vorliegenden Fall nicht erforderlich sei. Die Niederlassungsfreiheit setze einen grenzüberschreitenden Sachverhalt voraus. Da sich der Streitfall ausschließlich innerhalb Deutschlands abgespielt habe, sei der Anwendungsbereich des europäischen Unionsrechts nicht eröffnet. Die Rechtmäßigkeit der Rückkehrpflicht war daher allein nach deutschem Recht zu beurteilen.
Anmerkungen aus kommunaler Sicht
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die kommunalen Möglichkeiten zur Steuerung des örtlichen Personenbeförderungsmarktes. Die Rückkehrpflicht bleibt ein wichtiges Instrument, um die gesetzlich vorgesehene Unterscheidung zwischen Taxi- und Mietwagenverkehr aufrechtzuerhalten.
Die Rückkehrpflicht sorgt dafür, dass Taxi- und Mietwagenverkehr klar voneinander getrennt bleiben und faire Wettbewerbsbedingungen bestehen. Aus kommunaler Sicht ist diese Trennung gerechtfertigt, denn dem Taxigewerbe kommt als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge weiterhin eine besondere Bedeutung zu. Taxis unterliegen anders als Mietwagen der Beförderungs-, Betriebs- und Tarifpflicht und gewährleisten damit eine verlässliche Mobilitätsversorgung auch in Randzeiten, in weniger nachfragestarken Gebieten und dort, wo der öffentliche Personennahverkehr an seine Grenzen stößt.
Die Kommunen sind auf rechtssichere und praktikabel überprüfbare Vorgaben angewiesen. Umgehungen der Rückkehrpflicht würden die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der Genehmigungsbehörden erheblich erschweren. Das Urteil schafft daher wichtige Klarheit für den Vollzug des Personenbeförderungsrechts vor Ort.
Weitere Informationen
Die Pressemitteilung Nr. 100/2026 des Bundesgerichtshofs vom 03.06.2026 ist abrufbar unter: Der Bundesgerichtshof - Presse : Pressemitteilungen - Rückkehrpflicht für über Uber X gebuchte Mietwagen ist bei rein nationalem Sachverhalt nicht am Unionsrecht zu messen
Az.: 35 kr / 33.0-003/002