Mitteilung
Erhebliche Umweltauswirkungen können Planfeststellungspflicht für Straßenbaumaßnahmen auslösen
Die Autobahn GmbH des Bundes setzt derzeit die Bundesautobahn A 3 zwischen dem Autobahnkreuz Bonn/Siegburg und der Anschlussstelle Siebengebirge auf einer Strecke von etwa 11 km in Stand. Dabei wird die Fahrbahndecke grundhaft erneuert. Einige Brücken werden teils ersetzt, teils in Stand gesetzt und Lärmschutzanlagen neu errichtet. Die Zahl der Fahrstreifen bleibt unverändert. Das Fernstraßen-Bundesamt entschied mit Bescheid vom 28.01.2022, dass Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 74 Abs. 7 VwVfG (a. F.) entfallen.
Der Kläger, eine Umweltvereinigung, hält das Vorhaben wegen seines Umfangs und der Betroffenheit von Belangen des Naturschutzes und des Wasserrechts für planfeststellungspflichtig. Das Oberverwaltungsgericht Münster wie die Anfechtungsklage mit Urteil vom 28.11.2024 (Az.: OVG 11 D 14/23.AK) ab. Das Vorhaben sei keine Änderung einer Bundesfernstraße im Sinne von § 17 Abs. 1 FStrG, weil die A 3 nicht in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet werde (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FStrG). Für diese Umgestaltung komme es allein auf eine bautechnische Betrachtungsweise an.
Das BVerwG hat nun entschieden, dass diese Entscheidung des OVG mit Bundesrecht nicht in jeder Hinsicht in Einklang stehe. Zwar wolle der nationale Gesetzgeber mit dem 2020 eingeführten § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FStrG den Begriff der Änderung einer Bundesfernstraße einschränken, um insbesondere Maßnahmen zur Ertüchtigung und Anpassung an aktuelle Regelungswerke nicht mehr der Planfeststellungspflicht zu unterwerfen. Die Regelung bedürfe jedoch einer unionsrechtskonformen Auslegung, um den Anforderungen der UVP-Richtlinie zu genügen und sicherzustellen, dass Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entzogen werden.
Ob im vorliegenden Fall die Arbeiten oder die bewirkten Veränderungen solche Auswirkungen haben, muss das Oberverwaltungsgericht nun erneut prüfen.
Weitere Informationen:
Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts ist abrufbar unter: Pressemitteilung Nr. 62/2026 | Bundesverwaltungsgericht
Az.: 34 kr / 34.0.8-001/001