Mitteilung
Förderrichtlinie „progres.nrw - Emissionsarme Mobilität“ – Zwei novellierte Fördergegenstände
Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte und kommunale Nutzfahrzeuge
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen sowie kommunale Antragstellende. Große Unternehmen sind nicht antragsberechtigt.
•Gefördert werden Ladepunkte mit einer Ladeleistung von mindestens 50 Kilowatt.
•Die Förderung beträgt maximal 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und höchstens 30.000 Euro je Ladepunkt.
•Auch Ausgaben für Batteriespeicher können förderfähig sein, wenn dadurch die benötigte Leistung des Netzanschlusses verringert wird.
•Die Ladepunkte müssen an einer Betriebsstätte eines Unternehmens errichtet werden, dessen Geschäftszweck nicht hauptsächlich im Verkauf von Ladestrom besteht.
•Bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur ist die Nutzung auf Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 beschränkt.
•Bei kommunalen Antragstellenden darf die geförderte Ladeinfrastruktur ausschließlich nicht-wirtschaftlich genutzt werden.
Für diesen Fördergegenstand stellt das Land im Jahr 2026 erneut sieben Millionen Euro bereit.
Ladeinfrastruktur an Mehrparteienhäusern
Antragsberechtigt sind Vermieterinnen und Vermieter, Mieterinnen und Mieter sowie kleine Wohnungseigentümergemeinschaften.
•Gefördert wird die Ladeinfrastruktur an Mehrparteienhäuser ab zwei Wohneinheiten und mit maximal fünf Stellplätzen je Gebäude.
•Die Förderung beträgt maximal 40 Prozent bei 1.500 Euro maximaler Förderung je errichtetem Ladepunkt.
Weitere Informationen
Die Pressemitteilung des MWIKE ist abrufbar unter: Einfacher laden, einfacher umsteigen: Nordrhein-Westfalen baut Förderung für neue E-Ladeinfrastruktur aus | Wirtschaft NRW
Die Erste Änderung der Förderrichtlinie progres.nrw - Emissionsarme Mobilität ist abrufbar unter: MB.NRW 2026 Nr. 219 | RECHT.NRW.DE
Weitere Informationen und eine Antragstellung ist möglich unter: Förderprogramme für Klimaschutz und Energiewende | Bezirksregierung Arnsberg
Az.: 35 kr / 33.0-003/002