Mitteilung
Nordrhein-Westfalen verlängert Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot bis Ende Oktober
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw gibt es bundesweit seit 1956. Die Straßenverkehrs-Ordnung regelt es, um die Sonn- und Feiertagsruhe zu schützen. Grundsätzlich gilt es von 0 bis 22 Uhr für gewerblich eingesetzte Lkw über 7,5 Tonnen sowie für alle Lkw mit Anhänger. Dauerhaft ausgenommen sind etwa Transporte bestimmter verderblicher Lebensmittel. In besonderen Versorgungslagen lassen die Länder zeitweise weitere Ausnahmen zu. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte die Ausnahmegenehmigung in diesem Sommer bereits einmal bis Ende September verlängert.
Az.: 35 kr / 30.0-003/002