Verwaltungsgericht Neustadt zur Einordnung entgeltlicher Weinbergsrundfahrten mit Planwagen nach PBefG und StVO

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Sachverhalt

Der Kläger, ein Winzer aus Landau-Godramstein, bietet in den Monaten von April bis Oktober regelmäßig Weinbergsrundfahrten für Gruppen ab zwölf Personen an. Hierfür nutzt er Traktoren mit speziell für den Personentransport angeschafften Anhängern. Für das Angebot, das neben Erklärungen zum Weinbau auch den Ausschank von Getränken und das Reichen von Pfälzer Spezialitäten umfasst, wird ein pauschaler Preis von 39,00 Euro pro Person bei einem Mindestbuchungswert von 468,00 Euro erhoben. Die beklagte Stadt Landau stellte dem Kläger gegenüber per Bescheid verbindlich fest, dass es sich bei diesen Fahrten nicht um verkehrsrechtlich privilegierte Brauchtumsfahrten handele. Vielmehr läge eine entgeltliche Personenbeförderung vor, für die die strengeren Maßgaben des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) gälten. Der Winzer klagte gegen diese Feststellung und berief sich unter anderem auf die pfälzische Weinkultur sowie eine ihm in der Vergangenheit erteilte behördliche Gestattung zur allgemeinen Wegenutzung.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. W. hat die behördliche Feststellung für rechtmäßig erklärt und die Klage abgewiesen. Bei den angebotenen Rundfahrten handele es sich nicht um örtliche Brauchtumsveranstaltungen, die von straßenverkehrsrechtlichen Verboten ausgenommen wären. Der juristische Begriff des Brauchtums setze ein seltenes, traditionelles Ereignis voraus, das zudem eine spezifisch soziale Funktion erfülle. Die vom Kläger durchgeführten Fahrten seien hingegen beliebig buchbar, orientierten sich flexibel an den Kundenbedürfnissen und verfolgten offensichtlich kommerzielle sowie touristische Zwecke. Eine Ausnahme von dem gesetzlichen Verbot der Personenbeförderung auf Anhängern greife im vorliegenden Fall nicht. Das Vorhaben unterfalle zugleich den rechtlichen Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes. Eine genehmigungspflichtige Personenbeförderung liege vor, weil ein physischer Transport von Menschen stattfinde und für die Gesamtleistung ein Entgelt verlangt werde. Dass der Ticketpreis auch die Verpflegung der Gäste einschließe, stehe dem nicht entgegen, da die Summe jedenfalls auch eine Gegenleistung für die reine Transportleistung darstelle.


Az.: 35 kr / 33.0-003/002