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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 411/2022 vom 18.07.2022
Änderung der NotSan-Zulage vorgeschlagen
Auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses des Landtages hat das Finanzministerium die Erschwerniszulagenverordnung um einen neuen § 17 a erweitert und damit die Grundlage für die Gewährung einer Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter geschaffen (vgl. zuletzt Mitteilung Nr. 278 vom 19.05.2022). Danach erhalten Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ besitzen, für jede Stunde der tatsächlichen Verwendung in der Notfallrettung eine Zulage in Höhe von 2,50 €.
Umsetzung in der Praxis
Nach Kenntnis der Geschäftsstelle zeigen sich in der Praxis Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Zulage. So entsteht ein hoher Verwaltungsaufwand, sofern jede einzelne Stunde des Einsatzes als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter ermittelt und bezahlt werden muss. Dazu hat das Finanzministerium bereits Fragen aus der Praxis beantwortet, die allerdings die vor Ort bestehenden Probleme noch nicht gelöst haben (vgl. Mitteilung Nr. 369 vom 02.06.2022. Unsicherheiten in der Anwendung sind geblieben.
Um die in der Praxis aufgetauchten Probleme zu lösen, gab es verschiedene Gespräche der kommunalen Spitzenverbände, der AGBF, AGHF und der komba gewerkschaft. In mehreren Gesprächen wurden die aufgetretenen Probleme erörtert und ein Vorschlag zur besseren Handhabung der NotSan-Zulage erarbeitet. In einem gemeinsamen Schreiben der kommunalen Spitzenverbände, der AGBF, der AGHF und der komba gewerkschaft an das Finanzministerium, wurden dem Ministerium Änderungen des § 17a EZulVO vorgeschlagen. Damit kann nach Auffassung der Beteiligten eine gute Umsetzung der NotSan-Zulage erfolgen. Alle am Prozess Beteiligten wünschen sich eine inhaltsgleiche Umsetzung des Vorschlags durch das Finanzministerium.
Vorschlag zur Änderung des § 17 a EZulVO
Zuerst wird vorgeschlagen, den Kreis der Berechtigten für die NotSan-Zulage zu definieren. Nach unserer Auffassung bildet dafür der gemäß § 12 des Rettungsgesetzes unter Beteiligung der Krankenkassen aufgestellte Rettungsdienstbedarfsplan eine gute Grundlage. Dort sind die Funktionen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter definiert und deren Anzahl festgelegt. Für die in diesen Funktionen eingesetzten Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sollte nach Auffassung der Beteiligten die Erschwerniszulage gezahlt werden. Mit dieser Klarstellung wird eine ermessensfreie und damit landesweit gleiche Anwendung der Erschwerniszulage in Bezug auf den zulageberechtigten Personenkreis angestrebt.
Es wird weiterhin vorgeschlagen, die Erschwerniszulage für feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte, die in der Funktion als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter eingesetzt werden, in Form einer Pauschale pro Schicht zu gewähren. Die Erfassung der einzelnen Stunden könnte damit vermieden werden. Da in der Regel in den Feuerwehren 24-Stunden-Schichten gefahren werden, wäre diese Schichtform als Grundlage für die Pauschale heranzuziehen. Wir halten eine Pauschale in Höhe von 30 € pro 24-Stunden-Schicht für angemessen. Bei kürzeren Schichten wäre die Zulage anteilig zu gewähren.
Wichtig ist für die Beteiligten, dass eine einheitliche Pauschale im Land gezahlt wird, um so ei-nen Konkurrenzkampf der Feuerwehren untereinander zu verhindern. Mit dieser Pauschale werden die besonderen Erschwernisse und die besondere Verantwortung als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter ausreichend ausgeglichen und gleichzeitig ein Anreiz geschaffen, diese Funktion wahrzunehmen.
Mögliche Neufassung des § 17 a EZu-lVO
"(1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ besitzen, erhalten für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter eine Zulage, sofern sie in einer im Ret-tungsdienstbedarfsplan genannten Funktion eingesetzt werden.
(2) Die Zulage beträgt pro 24-Stunden-Schicht in der Funktion und Verwendung als Notfallsanitä-terin oder Notfallsanitäter 30 €. Bei abweichender Schichtlänge ist sie anteilig zu gewähren."
Mit der Novellierung des § 17 a EZulVO wird eine dem Willen des Landtages entsprechende Formulierung gewählt, die dem Sinn und Zweck der Zulage gerecht wird. Auf jeden Fall würde die Handhabung der Zulage vereinfacht.
Bis zu einer möglichen Änderung des § 17a EZu-lVO gilt erst noch die bisherige Rechtslage. Es bleibt nun abzuwarten, ob das Finanzministerium dem gemeinsamen Vorschlag folgen wird.
Wir werden über die weiteren Entwicklungen zeitnah informieren.
Az.: 15.1.17-001/005