BGH konkretisiert die Reichweite der Rügepräklusion nach § 47 Abs. 5 EnWG

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Sachverhalt

Eine Gemeinde hatte im Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens für den Betrieb ihres Gasversorgungsnetzes einem Mitbewerber den Zuschlag erteilt. Die bisherige Netzbetreiberin rügte verschiedene Verstöße gegen die Anforderungen eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Abschluss des Konzessionsvertrages zu verhindern. Nachdem die Gerichte den Antrag zurückgewiesen hatten, wurde der Konzessionsvertrag geschlossen.

Im anschließenden Hauptsacheverfahren begehrte die unterlegene Bewerberin die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages und stützte sich dabei erneut auf die bereits im Eilverfahren vorgebrachten Verfahrensrügen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der BGH hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts entfaltet § 47 Abs. 5 EnWG eine materielle Präklusionswirkung. Rechtsverletzungen, die im besonderen Eilverfahren geltend gemacht und dort rechtskräftig zurückgewiesen worden sind, können später nicht erneut als Grundlage für Primärrechtsschutz dienen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die auf die Verhinderung eines Vertragsschlusses, die Wiederholung oder Fortsetzung des Auswahlverfahrens oder die Feststellung der Nichtigkeit des abgeschlossenen Konzessionsvertrages gerichtet sind.

Zur Begründung verweist der BGH auf den Zweck der Vorschrift. Das gesetzlich vorgesehene Eilverfahren soll rasch Klarheit über die Rechtmäßigkeit der Konzessionsvergabe schaffen und langjährige Unsicherheiten für Gemeinden, Netzbetreiber und Investitionen in die Netzinfrastruktur vermeiden. Würde eine erneute Überprüfung derselben Rügen im Hauptsacheverfahren ermöglicht, könnte die angestrebte Planungs- und Rechtssicherheit nicht erreicht werden.

Gleichzeitig stellt der BGH klar, dass die Präklusionswirkung nicht uneingeschränkt gilt. Sie erfasst lediglich sogenannte Primäransprüche, die unmittelbar auf die Vergabe oder den Bestand der Konzession gerichtet sind. Nicht ausgeschlossen bleiben dagegen Sekundäransprüche wie Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde. Solche Sekundäransprüche können auch dann noch geltend gemacht werden, wenn die zugrunde liegenden Beanstandungen bereits Gegenstand des erfolglosen Eilverfahrens waren.

Mit der Entscheidung schafft der BGH erstmals Klarheit über die Reichweite der in § 47 Abs. 5 EnWG geregelten Rügepräklusion. Die Entscheidung stärkt die vom Gesetzgeber angestrebte Rechtssicherheit bei Konzessionsvergaben und bestätigt die besondere Funktion des Eilverfahrens als zentralen Rechtsschutzmechanismus im Vergabeverfahren nach § 46 EnWG.

Fundstelle: BGH, Urteil vom 13.01.2026 – EnZR 22/24 („Gasnetz Salem“).