Mitteilung
Bundesnetzagentur schafft Klarheit bei der Umsetzung von Energy Sharing
Grundlage des Energy Sharing ist die EU-Strombinnenmarktrichtlinie, deren Vorgaben mit dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 2026 in nationales Recht umgesetzt wurden. Seit dem 1. Juni 2026 sind Verteilnetzbetreiber verpflichtet, die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb eines Bilanzierungsgebietes unter Nutzung des Stromverteilernetzes zu ermöglichen.
Mit ihrer Mitteilung beantwortet die Bundesnetzagentur nun zentrale Fragen zur Marktkommunikation, Bilanzierung und Netzentgeltabrechnung. Danach kann Energy Sharing bereits heute über ein sogenanntes Dienstleistungsmodell umgesetzt werden. Dabei übernehmen beispielsweise Direktvermarkter oder Reststromlieferanten die Abwicklung der eingespeisten und entnommenen Strommengen. Diese werden vollständig einem Bilanzkreis zugeordnet und bilanziert. Gleichzeitig bleibt die Inanspruchnahme der EEG-Marktprämie für eingespeiste Strommengen weiterhin möglich.
Darüber hinaus stellt die Bundesnetzagentur klar, dass Bilanzierung, Marktprämienabrechnung und Netznutzungsabrechnung innerhalb der bestehenden Marktkommunikation erfolgen können. Anpassungen der Marktkommunikation oder der Datenformate seien hierfür nicht erforderlich. Ebenso seien keine zusätzlichen bilateralen Vereinbarungen zwischen Energy-Sharing-Initiativen und Verteilnetzbetreibern notwendig.
Für die Verteilnetzbetreiber bedeutet dies, dass sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ermöglichung von Energy Sharing nachkommen können, indem sie auf entsprechende Dienstleistungsangebote verweisen. Zusätzliche operative Anforderungen über die bestehenden gesetzlichen Vorgaben hinaus leitet die Bundesnetzagentur aus § 42c EnWG, der das Energy Sharing regelt, nicht ab.
Anmerkung:
Die Klarstellungen der Bundesnetzagentur sind zu begrüßen, weil sie Rechtssicherheit schaffen und den administrativen Aufwand für Netzbetreiber reduzieren. Sie lösen jedoch nicht die zentrale Herausforderung: Energy Sharing muss auch wirtschaftlich attraktiv ausgestaltet werden. Städte und Gemeinden können mit kommunalen Liegenschaften, Stadtwerken und Bürgerenergieprojekten einen wichtigen Beitrag zur dezentralen Energiewende leisten. Dafür bedarf es jedoch praxistauglicher und investitionsfreundlicher Rahmenbedingungen.
Der Bund sollte daher prüfen, wie Energy Sharing durch geeignete Anreize weiter gestärkt werden kann. Ein Blick in andere europäische Staaten, insbesondere nach Österreich, zeigt, dass wirtschaftliche Anreize wesentlich dazu beitragen können, lokale Energiegemeinschaften erfolgreich zu etablieren. So kann Energy Sharing zu einem wirksamen Instrument der kommunalen Energiewende und der lokalen Wertschöpfung werden.
Näheres entnehmen Sie bitte der Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Bes ... gNr73.html