Mitteilung
EuGH zum Begriff der „Direktleitung“ im Elektrizitätsbinnenmarkt
Hintergrund
Die zwei Vorabentscheidungsersuchen betrafen Streitigkeiten in Lettland über verweigerte Baugenehmigungen für Elektrizitätsleitungen. Im ersten Fall (C-722/24) wollte die Gesellschaft Elektro bizness eine bestehende eigene Leitung mit einer Kommunalbehörde verbinden. Im zweiten Fall (C-756/24) sollte eine Leitung den Erzeuger Gren Latvija mit dem Busunternehmen Jelgavas autobusu parks verbinden, um dieses ohne Nutzung des öffentlichen Verteilernetzes mit Strom zu versorgen. In beiden Fällen hatte die lettische Regulierungskommission die Genehmigung verweigert. Die vorlegenden Gerichte baten den EuGH um Auslegung des Begriffs „Direktleitung" nach Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie 2019/944.
Entscheidung
Der EuGH legt den Begriff „Direktleitung" anhand von Wortlaut, Kontext und Zielen der Richtlinie 2019/944 aus. Art. 2 Nr. 41 enthalte zwei Definitionen: Die erste erfasse eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet; die zweite eine Leitung, die einen Erzeuger oder Versorger mit seinen Betriebsstätten, Tochterunternehmen und Kunden verbindet. Das Wort „und“ in der zweiten Definition sei als „oder“ zu lesen, um alle einschlägigen Konstellationen zu erfassen.
Entscheidend sei, dass der Kunde über die Leitung ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes des Betreibers mit Strom versorgt wird. Eine vollständige Entkopplung vom öffentlichen Netz sei hingegen nicht erforderlich. Ein Kunde dürfe nach Errichtung einer Direktleitung einen Reserveanschluss an das Verteilernetz behalten, wenn er dies wünsche, andernfalls würde dies dem Recht auf freie Versorgerwahl (Art. 4) und dem Grundsatz des freien Netzzugangs (Art. 6) zuwiderlaufen.
Zur Genehmigung von Direktleitungen stellt der EuGH klar, dass die Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei der Festlegung von Genehmigungskriterien behalten, solange diese objektiv und diskriminierungsfrei sind und die Integrität des Verteilernetzes gewahrt bleibt. Die Voraussetzungen für die Einstufung als „Direktleitung“ und die Voraussetzungen für deren Genehmigung seien dabei strikt voneinander zu trennen.
Weitere Informationen: EuGH-Urteil: Urteil vom 17.09.2026 l Rs. C 722/24 und C 756/24