Mitteilung
Kumulierung der Pauschalförderung für Infrastruktur mit der Förderung des Natürlichen Klimaschutzes in Kommunen (ANK)
Mit dem Gesetz über den Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2036 (NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036) wurden den Kommunen in Nordrhein-Westfalen pauschal 10 Milliarden Euro zur Finanzierung von Sachinvestitionen in Infrastruktur für den Zeitraum 2025 – 2036 bereitgestellt. Die Höhe der Mittel, die den einzelnen Kommunen zur Verfügung stehen, ergibt sich aus der Anlage zum NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036.
Die Pauschalmittel können u.a. für den Investitionsbereich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet werden, der die Sanierung von Liegenschaften, etwa in energetischer Hinsicht, und Maßnahmen umfasst, die den Zielen des Klimaschutzes, der Klimafolgenanpassung sowie der ökologischen Nachhaltigkeit dienen. Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 sollen die Kommunen anstreben, 20 % ihrer Mittel für diesen Investitionsbereich zu verausgaben.
Das ANK-Regionalbüro NRW weist darauf hin, dass diese Mittel mit den Bundesfördermitteln des Aktionsprogramms natürlicher Klimaschutz (ANK), Förderrichtlinie „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“ (NKK / KfW 444) kombiniert werden dürfen und zur Finanzierung des Eigenanteils (50 % bzw. 20 %) eingesetzt werden können. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 4a NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036. Dabei müssen natürlich auch die Fördervoraussetzungen des NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 vorliegen.
Für Rückfragen steht das ANK-Regionalbüro NRW gerne zur Verfügung. Alternativ können sich die Städte und Gemeinden auch an die für sie zuständige Bezirksregierung wenden.