OVG Berlin-Brandenburg zum Baumschutz

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Der Kläger wollte drei 80-jährige Waldkiefern auf seinem Grundstück fällen lassen. Nach seiner Ansicht verschatteten die Bäume das Dach seines Wohnhauses so stark, dass eine geplante Photovoltaikanlage weniger Strom erzeugen würde. Die Gemeinde lehnte den Antrag ab. Der Mann erhob Verpflichtungsklage auf Erteilung der Fällgenehmigung.

Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigte nunmehr die Entscheidung der Vorinstanz. Der Bundesgesetzgeber habe zwar den Ausbau erneuerbarer Energien in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) als überragendes öffentliches Interesse eingestuft. Auch der Naturschutz sei jedoch in Art. 20a Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich als Staatszielbestimmung verankert. Da beides dem Umweltschutz diene, handele es sich um gleichrangige Güter. Demnach müssten die Behörden die Interessen im Einzelfall gegeneinander abwägen, so das OVG Berlin-Brandenburg.

Im konkreten Fall gab das OVG Berlin-Brandenburg dem Baumschutz den Vorrang. Die drei Kiefern seien vital und gesund, demnach erhaltenswert. Außerdem könne der Kläger die Photovoltaikanlage trotz des Schattenwurfs sinnvoll betreiben. Die geringeren Erträge müsse er hinnehmen.

Das OVG Berlin-Brandenburg ließ die Revision nicht zu. Dagegen kann jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.