Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 28.05.2026 (20 A 940/22) die Anordnung der zuständigen Hochwasserschutzbehörde bestätigt, den Zaun in einer Deichschutzzone zu entfernen. Laut dem OVG NRW ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung von Anlagen und Einfriedungen auf Deichen und in Deichschutzzonen verboten. Dabei konnte – so das OVG NRW – dahinstehen, ob der Zaun eine „Einfriedung“ oder eine „Anlage“ ist, weil jedenfalls das Tatbestandsmerkmal „Anlage“ einschlägig und der Begriff der Anlage wiederum weit auszulegen sei.
13. Juli 2026