Diskussionspapier zur bundesweiten Elementarschadenversicherung veröffentlicht

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Aus kommunaler Perspektive dürfte insbesondere relevant sein, dass im Rahmen der Bauleitplanung weitere Beschränkungen für neue Baugebiete in Überschwemmungsgebieten geprüft werden sollen. Dies hatte der Bund bereits mit der Vorlage eines Hochwasserschutzgesetzes III in den Blick genommen. Das Gesetzgebungsvorhaben wurde allerdings nicht zu Ende geführt. Aus kommunaler Sicht müssen die Vorschläge sorgfältig geprüft werden. Der DStGB verweist insoweit auf die seinerzeitige BV-Stellungnahme vom 05.11.2024. Mit Blick auf die kommunale Bauleitplanung erscheint es weiterhin relevant, dass auch eine Bauleitplanung, die nicht ausschließlich den Zweck der Verbesserung des Hochwasserschutzes hat, die Gefahr durch Hochwasser beispielweise durch Festsetzungen nicht überbaubarer Flächen oder für eine geringfügigere Bebauung verringern kann. Es ist i.Ü. richtig, in Überschwemmungsgebieten die Hochwassergefahr durch eine weniger dichte Bebauung zu senken und die Bebauung an Hochwasser anzupassen. Für eine grundsätzliche Untersagung einer Um- oder Überplanung bereits bebauter Gebiete in Überschwemmungsgebieten bestünde aus unserer Sicht jedoch weiterhin kein Erfordernis, da bestehende Rechtsprechung und Planungsverfahren den Hochwasserschutz in Überschwemmungsgebieten grundsätzlich berücksichtigen. Die weiteren Entwicklungen bleiben insoweit abzuwarten.

Mögliche zusätzliche Verpflichtungen und finanzielle Belastungen für Städte und Gemeinden

Ebenso wird in dem Diskussionspapier auf die im Koalitionsvertrag vorgesehene Konkretisierung der Staatshaftung planender Körperschaften eingegangen. Jedoch werden keine weiteren konkreten Haftungsregelungen genannt. Weiter sollen kommunale Klimaanpassungskonzepte mit Risikoanalysen und Vorsorgemaßnahmen gestärkt werden. Hierzu haben wir bereits im Jahr 2024 darauf hingewiesen, dass zusätzliche flächendeckende Verpflichtungen zur Erstellung von Starkregenvorsorgekonzepten - neben bereits bestehenden Klimaanpassungskonzepten – und dahin gehenden weitere Pflichten kritisch hinterfragt werden müssten. Gleiches gilt für eine mögliche Haftungsverschärfung. Es ist zwingend darauf zu achten, dass Städte und Gemeinden nicht in eine uferlose Amtshaftung hineingeführt werden. Interessant ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der vorgesehene Sonderrahmenplan und eine mögliche Gemeinschaftsaufgabe „Naturschutz und Klimaanpassung“ unter Finanzierungsvorbehalt stehen. Weiter ist kritisch zu erwähnen, dass laut Papier Versicherungsbeiträge für Kosten der Unterkunft (zu den Leistungen gehören auch umlagefähige Gebäudeversicherungen) grundsätzlich berücksichtigt werden. Insofern erscheint es denkbar, dass eine breitere Elementarschadensabsicherung auch kommunale Sozialhaushalte stärker belasten könnte. Ein finanzieller Ausgleich wird zumindest nicht erwähnt.

Wie geht es weiter?

Das BMJV bittet bis Anfang Dezember 2026 um Stellungnahmen zu dem Papier. Der DStGB wird sich anhand der Rückmeldungen der Städte und Gemeinden der Mitgliedsverbände in das Verfahren ebenfalls schriftlich einbringen.

Weitere Informationen und der vollständige Kurzbericht sind zu finden unter:
www.verfassungsschutz.de

Quelle: DStGB Aktuell 4326